- Gewinnverwendung
- I. Grundsätzliches:Verwendung des Gewinns bes. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Vorschlagsrecht für G. liegt beim Vorstand; Beschlussfassung über G. durch Hauptversammlung (AG), Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Generalversammlung (Genossenschaft).- Möglichkeiten der G.: ⇡ Gewinnausschüttung, Zuführung zu Rücklagen und ⇡ Reservefonds, Verrechnung mit Verlustvortrag, Gewährung von ⇡ Tantiemen an Vorstand oder Aufsichtsrat, Weiterführung von Gewinnteilen als ⇡ Gewinnvortrag (⇡ Dividendenpolitik). Für Personengesellschaften vgl. ⇡ Entnahmen.II. G. Bei Aktiengesellschaften:1. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere ⇡ Gewinnrücklagen einstellen; darüber hinaus nur bei entsprechend Bestimmung der Satzung, jedoch nur so lange, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 58 II AktG).- 2. Die Hauptversammlung kann im Fall 1 weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Bei entsprechender Satzungsbestimmung kann sie auch eine andere Verwendung beschließen (§ 58 III AktG).- 3. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann die Satzung bestimmen, dass höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt wird. Beträge, die in die ⇡ gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag sind in allen Fällen vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen (§ 58 I AktG).
Lexikon der Economics. 2013.