Gewinnverwendung

Gewinnverwendung
I. Grundsätzliches:Verwendung des Gewinns bes. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Vorschlagsrecht für G. liegt beim Vorstand; Beschlussfassung über G. durch Hauptversammlung (AG), Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Generalversammlung (Genossenschaft).
- Möglichkeiten der G.:  Gewinnausschüttung, Zuführung zu Rücklagen und  Reservefonds, Verrechnung mit Verlustvortrag, Gewährung von  Tantiemen an Vorstand oder Aufsichtsrat, Weiterführung von Gewinnteilen als  Gewinnvortrag ( Dividendenpolitik). Für Personengesellschaften vgl.  Entnahmen.
II. G. Bei Aktiengesellschaften:1. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere  Gewinnrücklagen einstellen; darüber hinaus nur bei entsprechend Bestimmung der Satzung, jedoch nur so lange, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 58 II AktG).
- 2. Die Hauptversammlung kann im Fall 1 weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Bei entsprechender Satzungsbestimmung kann sie auch eine andere Verwendung beschließen (§ 58 III AktG).
- 3. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann die Satzung bestimmen, dass höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt wird. Beträge, die in die  gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag sind in allen Fällen vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen (§ 58 I AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

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